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BVerfG - Entscheidung vom 13.10.2022

2 BvC 8/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 48
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 48
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
ZPO §§ 114 ff.

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 2 BvC 8/20

DRsp Nr. 2022/16045

Erfolgloser isolierter PKH-Antrag für noch zu erhebende Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114 ff.;

[Gründe]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Vertretung angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann zudem erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, Rn. 2). Für die beabsichtigte Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde gilt nichts anderes.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ebenso fehlt es an der Darlegung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dass der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - in formeller oder materieller Hinsicht zu beanstanden wäre, ist aus dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.