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BVerfG - Entscheidung vom 08.02.2022

1 BvR 182/22

Normen:
BVerfGG § 90
IfSG § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. f
BVerfGG § 90
IfSG § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. f)
IfSG § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. f)

BVerfG, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 182/22

DRsp Nr. 2022/3722

Darlegen der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinsichtlich der Vorlage eines Immunitätsnachweises eines minderjährigen Leistungsberechtigten gegen COVID-19

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

IfSG § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. f);

[Gründe]

Der elf Jahre alte Beschwerdeführer, der eine Schulbegleitung als Integrationshilfe zum Besuch einer Regelschule benötigt und dem hierfür ein Persönliches Budget (§ 29 Abs. 1 SGB IX ) genehmigt worden ist, wendet sich gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f Infektionsschutzgesetz ( IfSG ). Er nimmt an, dass er als Leistungsberechtigter ab 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorlegen muss und sieht sich deshalb in seinen Grundrechten verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt hat. Die Annahmen des Beschwerdeführers beruhen auf einem falschen Verständnis des einfachen Rechts. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f IfSG verlangt keinen Immunitätsnachweis von dem Beschwerdeführer als Leistungsberechtigtem. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG gilt für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren vergleichbaren Unternehmen tätig sind. Der Beschwerdeführer als Leistungsberechtigter eines Persönlichen Budgets zählt zwar gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f IfSG zu diesen weiteren Unternehmen. Nur die vom Beschwerdeführer beschäftigte Integrationshilfe gilt jedoch als Person, die in einem Unternehmen tätig ist und ab 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis vorlegen muss, nicht aber der Beschwerdeführer.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.