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BVerfG - Entscheidung vom 09.02.2022

1 BvR 2130/21

Normen:
ZPO § 114

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2130/21

DRsp Nr. 2022/4515

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

[Gründe]

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung ( ZPO ) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Münster, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 374/20
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 20/21
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 20/21