Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 11.01.2022

1 BvR 1748/21

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1748/21

DRsp Nr. 2022/3446

Bewilligun von prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfassungsbescherde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 70/20
Vorinstanz: BSG, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 70/20
Vorinstanz: BSG, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 70/20
Vorinstanz: BSG, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 58/20