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BVerfG - Entscheidung vom 27.10.2022

2 BvC 22/19

Normen:
GG Art. 21 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 2 BvC 22/19

DRsp Nr. 2022/16264

Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG ; Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; Nichtzulassung der Landesliste der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für die Wahl des 19. Deutschen Bundestages im Land Berlin

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Der Hilfsantrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer betreffend das Wahleinspruchsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. a) Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Nichtzulassung der Landesliste der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für die Wahl des 19. Deutschen Bundestages im Land Berlin die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrer Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und die weiteren Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Soweit sich die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl richtete, wurde sie als unzulässig verworfen.

Zugleich wurde die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG in Verbindung mit §§ 18 , 19 WahlPrüfG zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer verpflichtet und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 Euro festgesetzt.

b) In der Wahlprüfungsbeschwerde vom 12. März 2019 hatten die Beschwerdeführer beantragt, "die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer einschließlich der notwendigen Auslagen für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag aus der Staatskasse anzuordnen".

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022, die Festsetzung von 3.161,53 Euro. Er machte dabei als weitere Angelegenheit auch die Auslagen der Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag geltend und beantragte insoweit eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG sowie die Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG ) nebst 19% Umsatzsteuer hieraus.

Das Einspruchsverfahren stelle - ähnlich wie im Verwaltungsprozess - ein Vorverfahren zum anschließenden gerichtlichen Verfahren dar, sodass zu den Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens auch diejenigen des Einspruchsverfahrens gehörten. Dieses Ergebnis werde dadurch gestützt, dass der Senat in der Auslagenentscheidung unter Randnummer 77 der Beschlussgründe den die Auslagenerstattung vor dem Wahlprüfungsausschuss betreffenden § 19 WahlPrüfG zitiert habe, was bei einer allein das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffenden Auslagenerstattung nicht erforderlich gewesen wäre; insoweit hätte es allein eines Rückgriffs auf § 34a Abs. 3 BVerfGG bedurft. Zudem habe der Senat den auf Erstattung auch der Auslagen vor dem Deutschen Bundestag abzielenden Auslagenerstattungsantrag in der Beschwerdeschrift nicht teilweise abgelehnt.

3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wurde dem zuständigen Bundesministerium des Innern und für Heimat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag gegeben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit, dass gegen die Höhe der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Kosten keine Bedenken bestünden, soweit die geltend gemachten Kosten die Angelegenheit vor dem Bundesverfassungsgericht beträfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten betreffend das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Kostenerstattung entgegengetreten, da sich diese Kosten auf das Ausgangsverfahren bezögen und § 34a BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung nur Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfasse.

4. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2022 hat die Rechtspflegerin die an die Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten für das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf 2.238,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2022 festgesetzt.

Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde richte sich die Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG in Verbindung mit §§ 18 , 19 WahlPrüfG. Danach trage die Kosten der Bund. Die Vorschrift des § 34a BVerfGG umfasse nach ständiger Rechtsprechung nur die Erstattung der notwendigen Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden seien, nicht jedoch die des Ausgangsverfahrens. Für die Erstattung der Kosten, die für das Verfahren des Einspruchs vor dem Deutschen Bundestag entstanden seien, sei - auch wenn erst das Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine Kostenentscheidung getroffen habe - die Bundestagsverwaltung zuständig.

5. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wiederholt er den Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren.

Das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag stelle kein "Ausgangsverfahren" dar, bezüglich dessen das Bundesverfassungsgericht im Wege außerordentlicher Rechtsbehelfe wie etwa der Verfassungsbeschwerde angerufen werde, sondern das Wahleinspruchsverfahren fungiere als erste Stufe des zweistufig ausgestalteten Wahlprüfungsverfahrens und bilde mit dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren daher ebenso eine Verfahrens- und kostenrechtliche Einheit wie das Widerspruchsverfahren mit dem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit.

Sollte der Senat die Auffassung vertreten, die Erstattung der notwendigen Auslagen betreffend das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag im Beschluss vom 23. März 2022 nicht angeordnet zu haben, wäre eine entsprechende Auslagenentscheidung nunmehr nachzuholen, weil der diesbezügliche Antrag in der Beschwerdeschrift vom 12. März 2019 bislang jedenfalls nicht abgelehnt worden sei.

6. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2022 erhobene sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG , § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Für das Wahleinspruchsverfahren sind keine Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten.

a) Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde beruht die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen auf den §§ 18 , 19 WahlPrüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 39 <59 Rn. 57>).

Die Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Dieser Grundsatz entspricht dem Charakter verfassungsgerichtlicher Verfahren als Prozess unter Verfassungsorganen oder als objektives Verfahren zur Wahrung der Integrität der Verfassung. Demgemäß sind Ausnahmen vom Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen vor allem dort zu machen, wo es in erster Linie um die Wahrnehmung subjektiver Interessen geht (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG , 1. Aufl. 2018, § 34a Rn. 1; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 34a Rn. 4 ff. <Juli 2021>). Dabei kann im Rahmen des Verfahrens der Wahlprüfungsbeschwerde § 19 WahlPrüfG zur Maßstabsbestimmung herangezogen werden (vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 34a Rn. 65 <Juli 2021>). Davon ausgehend hat der Senat mit Beschluss vom 23. März 2022 die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Wahlprüfungsverfahren angeordnet.

b) Gemäß Art. 41 GG ist das Verfahren der Wahlprüfung zweistufig ausgestaltet. Dabei ist die Wahlprüfung zuvörderst Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG ). Schon nach dem Wortlaut der Norm handelt es sich beim Wahleinspruchsverfahren nicht um ein bloßes Vorverfahren zur Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Vielmehr zeugt die parlamentarische Selbstkontrolle von dem besonderen Vertrauen, das dem Deutschen Bundestag von Verfassungs wegen zukommt (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG , 1. Aufl. 2018, § 34a Rn. 2), und ist Ausdruck der Parlamentsautonomie (vgl. Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG , 2. Aufl. 2022, § 48 Rn. 5). Sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich können das Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag und die Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als einheitliches Verfahren betrachtet werden. Für die Erstattung der Kosten, die für das Verfahren des Wahleinspruchs vor dem Deutschen Bundestag entstanden sind, ist daher die Bundestagsverwaltung zuständig (vgl. Winkelmann, in: WahlPrüfG, 1. Aufl. 2012, § 19 Rn. 2).

2. Soweit der Prozessbevollmächtigte hilfsweise beantragt, die Erstattung der notwendigen Auslagen betreffend das Wahleinspruchsverfahren anzuordnen, hat der Antrag aus obigen Gründen keinen Erfolg.