Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 20.10.2022

2 BvQ 89/22

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 2 BvQ 89/22

DRsp Nr. 2023/14901

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.