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BVerfG - Entscheidung vom 30.06.2022

2 BvQ 52/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 2 BvQ 52/22

DRsp Nr. 2022/10508

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seine Grundrechte verletzt haben soll.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.