Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 27.01.2022

1 BvR 2543/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2543/21

DRsp Nr. 2022/3448

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund Verfristung der Verfassungsbeschwerde und unzureichenden Erfolgsaussichten

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 419 C 400/20
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 15/21
Vorinstanz: BGH, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZA 2/21