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BVerfG - Entscheidung vom 27.04.2022

1 BvR 2590/21

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2590/21

DRsp Nr. 2022/9639

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2022 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Erstattung ihrer Auslagen gestellt. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>).

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG . Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder dargetan noch ist ersichtlich, dass eine Erstattung der Auslagen aus anderen Gründen unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umständen der Billigkeit entspricht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.