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BFH - Entscheidung vom 08.06.2022

X B 162/21

Normen:
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1061

BFH, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen X B 162/21

DRsp Nr. 2022/11935

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wirkung von Erledigungserklärungen Keine Verfahrensbeendigung bei unzulässiger Beschwerde

NV: Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.09.2021 – 7 K 247/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 11.02.2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Schreiben vom 25.03.2022 angeschlossen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache sei erledigt, sind wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde unwirksam und haben daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt. Vielmehr ist über die Beschwerde zu entscheiden.

1. Beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der (gesamte) Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, sind auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und im Revisionsverfahren möglich und zulässig. Die verfahrensrechtliche Wirkung, d.h. die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung des Rechtsstreits (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), tritt jedoch nur ein, wenn die Beschwerde oder Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, u.a. Beschlüsse vom 23.03.2009 – II B 119/08, juris, unter II.1.; vom 14.04.2011 – IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181 , Rz 3, sowie vom 10.11.2015 – VII B 113/15, BFH/NV 2016, 220 , Rz 3).

2. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beteiligten haben ausdrücklich auf die Hauptsache —und nicht nur auf die Beschwerde selbst— bezogene Erledigungserklärungen abgegeben. Eine verfahrensbeendende Wirkung kommt diesen Erklärungen allerdings nicht zu, da der Kläger die nach § 116 Abs. 3 FGO erforderliche Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim BFH eingereicht hat. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 247/20
Fundstellen
BFH/NV 2022, 1061