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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.11.2021

1 S 3254/21

Normen:
CoronaVO Studienbetrieb § 6 Abs. 1
CoronaVO Studienbetrieb § 6 Abs. 2
CoronaVO Studienbetrieb § 7 Abs. 1
IfSG § 5 Abs. 1
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 28a
IfSG § 32 S. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
CoronaVO Studienbetrieb BW § 6 Abs. 1
CoronaVO Studienbetrieb BW § 6 Abs. 2
CoronaVO Studienbetrieb BW § 7 Abs. 1
IfSG § 5 Abs. 1
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 28a
IfSG § 32 S. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
IfSG § 28 Abs. 1

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 6 Abs. 1 [...]
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