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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 29.04.2021

1 S 1204/21

Normen:
CoronaVO § 14b Abs. 12
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 16
IfSG § 28b Abs. 3 S. 1
IfSG § 32
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
CoronaVO BW (i. d. ab dem 24.04.2021 gültigen Fassung) § 14b Abs. 12
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 16
IfSG § 28b Abs. 3 S. 1
IfSG § 32
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
CoronaVO BW (i.d.F.v. 24.04.2021) § 14b Abs. 12
GG Art. 2 Abs. 1
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32 S. 1-2

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 08.04.2021 [...]
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