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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 03.05.2021

1 S 1024/21

Normen:
StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 110
StVollzG § 138 Abs. 3
StGB § 63
PsychKG BW § 26
PsychKG BW § 54 Abs. 2
EZPsychG BW § 1
VwVfG BW § 4
PolG BW § 105 Abs. 5
GVG § 17a
StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 110
StVollzG § 138 Abs. 3
StGB § 63
PsychKG BW § 26
PsychKG BW § 54 Abs. 2
EZPsychG BW § 1
VwVfG BW § 4
PolG BW § 105 Abs. 5
GVG § 17a
StVollzG § 109 Abs. 1 S. 1
StVollzG § 110
PolG BW § 105 Abs. 5

Fundstellen:
DÖV 2021, 804

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2021 - 1 K 10225/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beteiligten streiten [...]
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