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VG Stuttgart - Entscheidung vom 28.10.2021

7 K 3760/20

Normen:
SGB VIII § 89d Abs. 1
SGB VIII § 89f
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 09.06.2021 gültigen Fassung vom 11.09.2012)
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2
SGB VIII § 89d Abs. 1
SGB VIII § 89f
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 09.06.2021 gültigen Fassung v. 11.09.2012)
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die sie XXX (im Folgenden I.) in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 [...]
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