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VG Stuttgart - Entscheidung vom 10.08.2021

11 K 2951/21

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1

Die Vergütung der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2021 wird auf 845,85 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der gemäß § 4 Abs. 7 Satz [...]
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