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VG Stuttgart - Entscheidung vom 11.11.2021

2 K 8284.19

Normen:
DSchG BW § 6 S. 2
LHO BW § 3 Abs. 2
LVwVfG BW § 39
LVwVfG BW § 45 Abs. 1
LVwVfG BW § 45 Abs. 2
VwGO § 114
VwV Denkmalförderung
DSchG BW § 6 S. 2
LHO BW § 3 Abs. 2
LVwVfG BW § 39
LVwVfG BW § 45 Abs. 1
LVwVfG BW § 45 Abs. 2
VwGO § 114
VwV Denkmalförderung

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung des Dachstuhls und der Treppenhäuser eines denkmalgeschützten [...]
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