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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 18.01.2021

9 K 66/21

Normen:
IfSGZustV
GG Art. 80 Abs. 1
LV Art. 61 Abs. 1
LVG § 4 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 28
IfSG § 28a
CoronaVO
IfSGZuVO BW
GG Art. 80 Abs. 1
LV BW Art. 61 Abs. 1
LVG BW § 4 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 28
IfSG § 28a
CoronaVO BW

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1.) vom 05.01.2021 gegen die [...]
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