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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 14.04.2021

1 K 3106/20

Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 5
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2
JVEG § 9
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 5
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2
JVEG § 9

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.05.2020 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Entscheidung über [...]
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