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VG Freiburg - Entscheidung vom 24.03.2021

5 K 652/19

Normen:
VwGO § 68
LBeamtVGBW § 3 Abs. 2
LBeamtVGBW § 23 Abs. 6
LBeamtVGBW § 106 Abs. 5 S. 1
BeamtVG in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung § 10
BeamtVG in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung § 12
Richtlinie 97/81/EG Anhang § 4 Nr. 1
VwGO § 68
LBeamtVGBW § 3 Abs. 2
LBeamtVGBW § 23 Abs. 6
LBeamtVGBW § 106 Abs. 5 S. 1
BeamtVG (in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung) § 10
BeamtVG (in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung) § 12
RL 97/81/EG Anh. § 4 Nr. 1

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zeit der Ausbildung zum Malergesellen im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. [...]
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