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VG Freiburg - Entscheidung vom 10.12.2021

4 K 3545/21

Normen:
GG Art. 8 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VersG § 15 Abs. 1
CoronaVO BW § 12 Abs. 1 S. 2
GG Art. 8 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VersG § 15 Abs. 1
CoronaVO BW (i.d.F.v. 04.12.2021) § 12 Abs. 1 S. 2

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflage [...]
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