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VG Freiburg - Entscheidung vom 10.09.2021

9 K 763/21

Normen:
VwVfG § 48 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3 Nr. 2 und Nr. 3
Corona-Soforthilfe-RiL Baden-Württemberg vom 22.03.2020
Corona Soforthilfe-VwV Baden-Württemberg vom 08.04.2020
Leitlinie der EU-Kommission 2014/C 249/01, Randzeichen 20 a-c
Verordnung (EU) N.651/2014 Art. 2 Abs. 18
VwVfG § 48 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2-3
Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung BW v. 08.04.2020
Leitlinie der EU-Kommission 2014/C 249/01 Abschn. 2.2. Abs. 2 (Rz. 20 Buchst. a)-c))
VO (EU) 651/2014 Art. 2 Abs. 18

Fundstellen:
ZInsO 2021, 2508

Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.02.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheids, mit dem [...]
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