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VG Freiburg - Entscheidung vom 29.09.2021

4 K 3540/20

Normen:
UVG § 1 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 2 Nr. 2
UVG § 5 Abs. 1
UVG § 6 Abs. 4
UVG § 9 Abs. 1
SGB X § 33 Abs. 1
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
BGB § 166 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
UVG § 1 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 2 Nr. 2
UVG § 5 Abs. 1
UVG § 6 Abs. 4
UVG § 9 Abs. 1
SGB X § 33 Abs. 1
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4
BGB § 166 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2022, 189

Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufgehoben hat. Die Kläger [...]
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