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VG Freiburg - Entscheidung vom 23.03.2021

3 K 2383/20

Normen:
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 4
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3
BeamtStG § 34 S. 3
BeamtStG § 7 Abs. 1 Nr. 2
LBG § 31
LBG § 47 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 4
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3
BeamtStG § 34 S. 3
BeamtStG § 7 Abs. 1 Nr. 2
LBG § 31
LBG § 47 Abs. 1

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der im Jahr 2001 geborene Kläger legte im Juli 2019 sein [...]
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