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VG Freiburg - Entscheidung vom 21.06.2021

10 K 1074/21

Normen:
VwGO § 80 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 114 S. 1
(L)VwVfG § 40
AufenthG § 11
AufenthG § 50
AufenthG § 59
VwGO § 80 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 114 S. 1
LVwVfG BW § 40
AufenthG § 11
AufenthG § 50
AufenthG § 59

Soweit in Ziffer 1 des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. Februar 2021 die Ausreisefrist auf 30 Tage nach Bekanntgabe der Verfügung festgesetzt wird, wird die aufschiebende Wirkung der Klage zu dem [...]
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