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VG Freiburg - Entscheidung vom 09.02.2021

10 K 3748/20

Normen:
AufenthG § 50
AufenthG § 59
AsylG § 34
AsylG § 71 Abs. 5 S. 1
AsylG § 71 Abs. 6 S. 1
AAZuVO § 1 Abs. 2
AAZuVO § 8
AufenthG § 50
AufenthG § 59
AsylG § 34
AsylG § 71 Abs. 5 S. 1
AsylG § 71 Abs. 6 S. 1
AAZuVO § 1 Abs. 2
AAZuVO § 8

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der [...]
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