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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 03.11.2021

2 M 18/21

Normen:
ABBergV § 22a Abs. 3 S. 1
ABBergV § 22a Abs. 4
ABBergV Anh. 6 Nr. 2
BBergG § 53 IAbs. 1 S. 1
BBergG § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
BBergG § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 9
BBergG § 71 Abs. 1 S. 1
ABBergV § 22a Abs. 3 S. 1
ABBergV § 22a Abs. 4
ABBergV Anhang 6 Nr. 2
BBergG § 53 Abs. 1 S. 1
BBergG § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 9
BBergG § 71 Abs. 1 S. 1
BBergG § 55 Abs. 1 S. 1
ABBergV § 22 Abs. 3 S. 1

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. Februar 2021 geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die [...]
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