I. Herr W. A., der Sohn der Antragstellerin zu 1, war ab dem 18. Oktober 1999 Eigentümer des 1.793 m2 großen Grundstücks der Gemarkung (B.), Flur A, Flurstück 846/1 (K-R-Straße 1), das mit einem gründerzeitlichen [...]
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