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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 14.12.2021

2 M 111/21

Normen:
AufenthG § 3 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25a Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2d
AufenthG § 3 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25a Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2d
AufenthG § 25a Abs. 1
AufenthG § 5

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. August 2021 - 2 B 99/21 MD - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die [...]
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