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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 26.05.2021

8 C 11151/20.OVG

Normen:
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB § 5 Abs. 5
BauGB § 6 Abs. 5 S. 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB § 5 Abs. 5
BauGB § 6 Abs. 5 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3

Die Teiländerung 'A.' zum Flächennutzungsplan 2006 der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2021 wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB [...]
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