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OLG Hamm - Entscheidung vom 10.08.2021

10 W 53/21

Normen:
FamFG § 59 Abs. 1
EuErbVO Art. 22 Abs. 1
EuErbVO Art. 21 Abs. 1
FamFG § 59 Abs. 1
VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 22 Abs. 1
VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 21 Abs. 1
FamFG §§ 58 ff.

Fundstellen:
FGPrax 2021, 229
FuR 2021, 682
ZEV 2021, 694

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Gegenstandswert [...]
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