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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 30.12.2021

4 U 643/21

Normen:
GKG § 43
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
GKG § 45 Abs. 4
GKG § 52 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
GNotKG § 36 Abs. 3
ZPO § 3
GKG § 43
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
GKG § 45 Abs. 4
GKG § 52 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
GNotKG § 36 Abs. 3
ZPO § 3
GKG § 45 Abs. 1 S. 2

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. 1. Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens bestimmt sich zunächst nach dem Wert der Leistungsanträge in der [...]
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