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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 29.09.2021

L 11 KR 472/17

Normen:
SGB V § 12 Abs. 1
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
SGB V § 69 S. 2
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b)
SGB V a.F. § 275 Abs. 1c
SGB V § 295
SGB V § 301
KHG § 17b
KHG § 17c Abs. 2 S. 1
KHEntgG § 1 Abs. 1
KHEntgG § 6 Abs. 1
KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
KHEntgG § 11
KHEntgG § 15 Abs. 2 S. 3

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.262,97 Euro zu zahlen. Die [...]
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