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LSG Bayern - Entscheidung vom 16.11.2021

L 5 KR 591/19

Normen:
SGG § 143f
SGG § 151
SGG § 153 Abs. 1
SGG § 124
SGG § 54 Abs. 5
SGG § 122
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 8
SGG § 102 Abs. 1
SGB V § 31
SGB V § 15
SGB V § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
SGB V a.F. § 129
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
SGB X § 61 S. 2
BGB § 241 Abs. 2
AMG § 73 Abs. 3
AMG a.F. § 21 Abs. 1
AMG § 73 Abs. 1
AMG § 96 Nr. 5
BGB § 814
BGB § 280
SGB I § 45
SGB X § 113 Abs. 1
AV-Bay § 9 Abs. 1
BGB § 389

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.07.2019 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 723,67 € zu erstatten. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. II. [...]
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