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LSG Bayern - Entscheidung vom 06.04.2021

L 6 R 531/19

Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
SGG § 193 Abs. 1 S. 1
SGG § 155 Abs. 2 Nr. 5

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger für seine seit 01.06.2011 bei der A AG ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen [...]
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