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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 19.10.2021

L 9 R 1944/21

Normen:
SGG § 56a
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 307
SGB X § 37 Abs. 1 S. 2
SGB X § 13 Abs. 3 S. 1
SGG § 56a
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 307
SGB X § 37 Abs. 1 S. 2
SGB X § 13 Abs. 3 S. 1
SGG § 56a S. 1-2
SGG § 101
SGG § 198 Abs. 1
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
SGG § 201
SGG § 202
ZPO § 307 S. 1
SGB X § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 3

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. April 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. [...]
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