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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 04.05.2021

L 10 KO 3483/20

Normen:
JBeitrG § 1
JBeitrG § 8
JVEG § 4
BGB § 242
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 819 Abs. 1
JBeitrG § 1
JBeitrG § 8
JVEG § 4
BGB § 242
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 819 Abs. 1
JVEG § 2 Abs. 4
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 4 Abs. 7 S. 1
JVEG § 19 Abs. 1 S. 1
JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 8
JBeitrG § 1 Abs. 2
JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
SGG § 183 S. 6
SGG § 191 Hs. 1
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
ZPO § 122 Abs. 1

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 10.06.2020 wird auf 150,00 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der [...]
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