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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 30.03.2021

L 11 R 2768/20

Normen:
SGB 6 § 56
FRG § 28b
SGB VI § 56
FRG § 28b
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1-2
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 1-9
SGB VI § 56 Abs. 3
SGB VI § 57
SGB VI § 249 Abs. 1
SGB VI § 249 Abs. 6
SGB VI § 249 Abs. 7
FRG § 1
FRG § 28b S. 1-2
BVFG § 4
BVFG § 7 Abs. 2
BVFG § 13
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 2021, 659

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten [...]
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