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BayObLG - Entscheidung vom 18.03.2021

202 StRR 19/21

Normen:
StGB § 170 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
BGB § 1603 Abs. 1
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2
BGB § 1610 Abs. 1
StPO § 318
StPO § 327
StPO § 333
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 170 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
BGB § 1603 Abs. 1
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2
BGB § 1610 Abs. 1
StPO § 318
StPO § 327
StPO § 333
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 23. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, [...]
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