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BayObLG - Entscheidung vom 22.12.2021

204 StObWs 428/21

Normen:
StVollzG § 115 Abs. 3
GG Art. 140
WRV Art. 139
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. Abs. 2
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. Abs. 2
GG Art. 140
WRV Art. 139
StVollzG §§ 109 ff.
StVollzG § 115 Abs. 3
BayStVollzG Art. 58
BayStVollzG Art. 88 Abs. 1 S. 2
BayStVollzG Art. 88 Abs. 2 S. 1
BayStVollzG Art. 94 Abs. 1
BayStVollzG Art. 109
BayStVollzG Art. 110 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8
BayStVollzG Art. 110 Abs. 2
BayStVollzG Art. 110 Abs. 3
BayStVollzG Art. 113 Abs. 1 S. 1

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 10. August 2021 wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 14. Juli [...]
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