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BayObLG - Entscheidung vom 24.06.2021

101 AR 64/21

Normen:
GVG § 72a Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b)

1. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. März 2021 ist nicht bindend. 2. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zur weiteren Behandlung des Rechtsstreits zurückgegeben. I. Der in Augsburg [...]
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