BVerwG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 1 B 74.21 (1 C 54.21)
Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe - sowie an deren Widerlegung; Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Normenkette:
VwGO § 108 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Buchst. e); RL 2011/95/EU Art. 10; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5 ; AsylG § 3a Abs. 3 ; AsylG § 3b;Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI: EU: C: 2020: 945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG ) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO ) zukommt.