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BVerfG - Entscheidung vom 20.10.2021

2 BvQ 95/21

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 5 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 5 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 5 S. 2
AufenthG (2004) § 58

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 95/21

DRsp Nr. 2021/17246

Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

Die Trennung einer Familie für die Dauer des Asylverfahrens infolge der Abschiebung des Betroffenen führt nicht zu einem Bleiberecht, wenn davon auszugehen ist, dass nach erfolglosem Asylverfahren die Familieneinheit im Ausland wiederhergestellt werden kann.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG ).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 5 S. 2; AufenthG (2004) § 58 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.