BVerfG, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvQ 113/21
DRsp Nr. 2022/654
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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