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BVerfG - Entscheidung vom 10.05.2021

2 BvR 2863/17

Normen:
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2863/17

DRsp Nr. 2021/8364

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30.000.000 Euro wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 042 T 3811/17