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BVerfG - Entscheidung vom 28.07.2021

1 BvR 1172/21

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
MStV § 19 Abs. 1
MStV § 19 Abs. 3
MStV § 19 Abs. 4
MStV § 109
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
MStV § 19 Abs. 1
MStV § 19 Abs. 3
MStV § 19 Abs. 4
MStV § 109
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1172/21

DRsp Nr. 2021/13771

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.