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BVerfG - Entscheidung vom 29.03.2021

1 BvR 1794/18

Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 6 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1794/18

DRsp Nr. 2021/7030

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Darlegung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspricht. Ihre Begründung lässt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert und nachvollziehbar eine nur beruflich bedingte Unterhaltung der Zweitwohnungen aufgezeigt. Die insoweit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Geschäftsordnung der Stiftung, auf die er Bezug nimmt, hat er weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Ansbach, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 16.00519
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ZB 17.1801