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BVerfG - Entscheidung vom 06.12.2021

2 BvR 1854/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1854/21

DRsp Nr. 2022/650

Nichtannahme von zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 580/21 -, Rn. 2). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 921/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 942/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 872/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 934/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 933/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 931/21
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 StVK 173/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 761/21
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 StVK 1009/21
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen V 4 Ws 250/21
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen V 4 Ws 251/21