BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 966/21
Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung der 2. Kammer des Zweiten Senats auf die Besetzungsrüge
Tenor
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.