BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1246/20
Entscheidung über die Auslagenerstattung infolge der Erledigungserklärung nach Billigkeit
Tenor
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
[Gründe]
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG , § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG ) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG , § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG , die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.