BVerfG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2152/20
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.